Dispensen, Urlaube und Ferienverlängerungen
Das Bildungsgesetz enthält zum obligatorischen Schulbesuch u.a. folgendes:
§ 64 Die Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheit.
Zuständige Instanzen für die Dispensation sind laut der Verordnung zum Schulgesetz:
§ 35 bis zu einem Tag: die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer
bis zu zwei Wochen,
sowie Ferienverlängerungen: die Schulleitung
mehr als zwei Wochen: der Schulrat auf Antrag die Schulleitung
Grundsätze
- Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern soll nur in begründeten Fällen verlangt werden.
- Urlaubsgesuche sind schriftlich und soweit möglich, drei Wochen vor Urlaubsbeginn, dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu Handen der Schulleitung einzureichen.
- Später eintreffende Gesuche werden nur in nicht vorhersehbaren Fällen behandelt.
- Die Gesuche sind einzureichen, bevor Verpflichtungen (z.B. Reisebuchungen) eingegangen worden sind. Solche könnten nicht als triftige Gründe betrachtet werden.
Gesuche werden bewilligt bei
- Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
- Familienereignissen wie z.B. Hochzeiten, Beerdigungen, runde Geburtstagsfeiern.
- Aktive Teilnahme an wichtigen regionalen, nationalen oder internationalen Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen.
- Ferienverlängerungen in der Regel einmal innerhalb der ganzen vierjährigen Sekundarschulzeit.